Allgemeine AGB


Allgemeine Mietbedingungen (AGB) 

Postalische Anschrift: 

Wohnmobilvermietung Bremen 

Apfelallee 5, 28355 Bremen 

Deutschland 

Tel.: + 49 151 43314807 

Mail: Stephan.Wiele@gmx.net

 Sehr geehrter Kunde/in, die nachfolgenden Vermietbedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, im Falle des Vertragsabschlusses über die Buchung eines Wohnmobils Inhalt des zwischen der Wohnmobilvermietung Bremen nachfolgend „Vermieter“ genannt und Ihnen zustande kommenden Vertrages. 

1. Geltungsbereich, Vertragsinhalt, anwendbares Recht 

1.1 Die nachfolgenden Vermietbedingungen allgemeine Geschäftsbedingungen, (im Folgenden AGB genannt) der Wohnmobilvermietung Bremen, (im folgenden „Vermieter“ genannt) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von den AGB des Vermieters abweichende Bedingungen des Mieters werden nicht anerkannt. Die AGB vom Vermieter gelten auch dann, wenn der Vermieter in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des Mieters die Vermietung des Wohnmobils an den Mieter vorbehaltlos vornimmt.

1.2 Gegenstand des Vertrags mit dem Vermieter ist ausschließlich die mietweise Überlassung des Wohnmobils. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen.

1.3 Zwischen dem Vermieter und dem/den Mieter(n) kommt im Buchungsfall ein Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich deutsches Recht Anwendung findet. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag, insbesondere der §§ 651a bis 651i. BGB finden auf das Vertragsverhältnis weder direkt noch entsprechend Anwendung. Der Mieter gestaltet seine Fahrt selbst und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein. Der Mietvertrag ist auf die vereinbarte Dauer befristet. Die stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit aufgrund fortgesetzten Gebrauchs gem. § 545 BGB ist ausgeschlossen. 

1.4 Sämtliche Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter sind schriftlich zu treffen.

2. Mindestalter, berechtigte Fahrer 

2.1 Das Mindestalter des Mieters und jedes Fahrers beträgt 25 Jahre. Der Fahrer muss seit mindestens einem Jahr in Besitz eines Führerscheins der Klasse B eines Führerscheins sein.

2.2 Es wird darauf hingewiesen, dass die Fahrzeuge des Vermieters ein zulässiges Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen haben. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass das zulässige Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen nicht überschritten wird. 

2.3 Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und von ihm bestimmten Personen geführt werden, welche die unter 2.1 genannten Bedingungen erfüllen. 

2.4 Der Mieter ist verpflichtet, Namen und Anschrift aller Fahrer, denen er das Fahrzeug auch nur zeitweise überlässt, festzuhalten, und dem Vermieter auf Verlangen bekannt zu geben. Der Mieter hat für das Handeln des Fahrers, dem er das Fahrzeug überlassen hat, wie für eigenes einzustehen.

3. Mietpreise und deren Berechnung

Mietdauer 3.1 Die Mietpreise ergeben sich grundsätzlich aus der bei Vertragsschluss jeweils gültigen Preisliste des Vermieters. Die Mindestmietdauer beträgt in der Nebensaison 3 Tage, in der Hauptsaison 7 Tage. Die Mehrwertsteuer ist in den Mietpreisen enthalten. Es gelten jeweils die Preise der in der Preisliste ausgewiesenen Saison, in die der gebuchte Mietzeitraum fällt. Bei jeder Anmietung wird eine einmalige Service-Pauschale in höhe von 119 Euro berechnet. 

3.2 Die jeweiligen Mietpreise beinhalten: ab dem 8. Tag Mietdauer alle gefahrenen km frei (Sparsaison 300 km/Tag), vom 1. bis 7. Tag : 300 km/Tag, danach 0,30 Euro/km sowie dem Leitbild der Kaskoversicherung entsprechender Versicherungsschutz (s. u.Ziffer12) 

3.3 Die Tagespreise werden während der Mietzeit je angefangene 24 Stunden berechnet. Die Mietzeit beginnt mit der Übernahme des Reisemobils durch den Mieter an der Vermietadresse: Apfelallee 5, 28355 Bremen und endet bei Rückgabe des Reisemobils durch die Mitarbeiter der genannten Adresse Apfelallee 5, 28355 Bremen, die Fahrzeugübergabe und die Fahrzeugrückgabe werden bei Vertragsabschluss vereinbart. Es gelten dann die Zeiten auf dem Mietvertrag. Verspätete Übernahmen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, berechtigen den Mieter nicht zur verspäteten Rückgabe. Ansprüche des Mieters entstehen dadurch nicht.

3.4 Bei Rückgabe nach der schriftlich vereinbarten Zeit berechnet der Vermieter pro angefangene Stunde 25 Euro, (maximal jedoch für jeden verspäteten Tag 200,00 €). Kosten, die dadurch entstehen, dass ein nachfolgender Mieter oder eine andere Person gegenüber dem Vermieter Ansprüche wegen einer vom Mieter zu vertretenden verspäteten Fahrzeugübernahme geltend macht, trägt der Mieter.

3.5 Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen.

3.6 Die Ausstattung der Fahrzeuge ist auf unserer Internetseite zu entnehmen.

 4. Buchung, Umbuchung, Rücktritt

4.1 Buchungen sind nur nach Bestätigung durch den Vermieter gemäß Ziffer 4.2 bindend

4.2 Nach Erteilung der schriftlichen Buchungsbestätigung durch den Vermieter per E-Mail oder Post ist innerhalb von einer Woche eine Anzahlung von 30% bzw. min. 300 Euro zu leisten. Erfolgt die Anzahlung, die Restzahlung oder die Kautionszahlung nicht fristgemäß oder nicht innerhalb des Zahlungsziels, so kann der Vermieter nach erfolgloser angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall schuldet der Mieter als Schadensersatz die hier genannten Stornierungsgebühren zum Zeitpunkt des Rücktritts, sofern der Mieter dem Vermieter keinen geringeren Schaden nachweist.

4.3 Die dem Mieter bestätigte Buchung kann für den selben Mietzeitraum kostenfrei auf andere Fahrzeuge umgebucht werden, soweit anderweitig beim Vermieter freie Kapazitäten vorhanden sind.

4.4 Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht bei Mietverträgen nicht vorgesehen ist. Ein Widerrufsrecht besteht aufgrund von § 312 g Abs. 2 Nr. 9 BGB ebenfalls nicht. Der Vermieter räumt dem Mieter allerdings ein vertragliches Rücktrittsrecht im nachfolgend beschriebenen Umfang ein, wenn der Rücktritt auf schwerwiegenden Gründen beruht, die der Mieter nicht schuldhaft herbeigeführt hat. Dies wäre bei einer kurzfristig aufgetretenen schweren Erkrankung oder dem Tod des Mieters oder eines nahen Angehörigen der Fall.
Bei einem solchen Rücktritt des Mieters vom Mietvertrag oder von einer verbindlichen Reservierung zahlt der Mieter an den Vermieter die folgenden Stornierungsgebühren:

Bis 21 Tage : 25% vor dem vereinbarten Mietbeginn
Weniger als 21 Tage : 35% vor dem vereinbarten Mietbeginn
1 Tag vorher : 80 % vor dem vereinbarten Mietbeginn

Wird das Fahrzeug verschuldet oder unverschuldet vom Mieter nicht zum vereinbarten Zeitpunkt oder überhaupt nicht abgeholt, so gilt dies als Rücktritt und der gesamte Mietpreis wird sofort zur Zahlung durch den Mieter fällig.

Zur Verringerung des Stornorisikos wird der Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung empfohlen, der bei den in der Versicherung vereinbarten Rücktrittsgründen (z.B. Krankheit) zum Tragen kommt. Unabhängig vom Abschluss eines solchen Vertrages bleibt der Mieter gegenüber dem Vermieter im hier beschriebenen Umfang verpflichtet.

 5. Zahlungsbedingungen, Kaution

5.1 Der nach den Buchungsdaten berechnete voraussichtliche Mietpreis muss spätestens bis 4 Wochen vor Mietbeginn auf einem dem Mieter bekannt zu gebenden Konto des Vermieters gebührenfrei eingegangen sein. Sofern der Mieter diese Frist überschreitet, ist der Vermieter nicht mehr an die Buchung gebunden und kann den Vertrag einseitig stornieren. In diesem Fall sind Stornogebühren gemäß Ziffer 4.4 zu zahlen.

5.2 Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 4 Wochen bis zum Anmietdatum) wird der Mietpreis sofort fällig.

5.3 Die Kaution beträgt 1000 Euro. Die Kaution muss bei Fahrzeugübernahme beim Vermieter per Überweisung, Debitkarte oder in bar hinterlegt werden. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Sicherheit von ihrem Vermögen getrennt anzulegen. Eine Verzinsung der Sicherheit erfolgt nicht.

5.4 Die Kaution wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe (ohne Beanstandung) des Fahrzeugs durch den Vermieter frühestens nach 3 Tagen erstattet, bei Auslandsfahrten frühestens nach 7 Tagen.

 6. Übergabe, Rücknahme

6.1 Fällt das Fahrzeug aufgrund eines nicht selbstverschuldeten Unfallschadens aus, so ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter am Übergabeort innerhalb von 24 Stunden wenn möglich ein Ersatzfahrzeug in derselben Klasse oder der nächst höheren Klasse zur Verfügung zu stellen. Weitergehende Ansprüche des Mieters gegen den Vermieter aufgrund des Ausfalls des Wohnmobils sind ausgeschlossen.

6.2 Der Mieter ist verpflichtet, vor Antritt der Fahrt an einer ausführlichen Fahrzeugeinweisung durch den Vermieter in der Übergabe Adresse teilzunehmen. Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeugs verweigern bis die Fahrzeugeinweisung erfolgt ist. 

6.3 Der Mieter ist verpflichtet, bei Rückgabe des Fahrzeugs gemeinsam mit dem Vermieter eine abschließende Überprüfung des Fahrzeugs vorzunehmen, wobei ein Rückgabeprotokoll erstellt wird, das vom Vermieter und dem Mieter zu unterzeichnen ist.

6.4 Das Fahrzeug kann außerhalb der Öffnungszeiten nicht zurückgegeben werden. Bis zur vollständigen Rücknahme des Fahrzeugs durch einen Mitarbeiter haftet der Mieter für alle eventuellen Schäden am Fahrzeug. Die Beweislast, dass der Mieter den Vermieter nicht erreichen konnte, liegt beim Mieter. 

6.5 Fahrzeugübergaben erfolgen generell nach vorheriger Vereinbarung. Übergabe- und Rücknahmetag werden zusammen als ein Tag berechnet, sofern insgesamt 24 Std. nicht überschritten werden. Bei Rückgabe des Mietfahrzeuges vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit, ist der volle Mietpreis zu zahlen. Wird das Fahrzeug ohne triftigen Grund nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurück gegeben, so wird für jeden angefangenen Überziehungstag der doppelte Tagesmietpreis ( entsprechend dem Mietpreis für den letzten vereinbarten Miettag ) fällig. Als triftige Gründe sind an zu sehen: Fahruntüchtigkeit des Fahrzeuges durch Unfall, Diebstahl oder Brand, sowie technischen Defekt und erhebliche Verletzung oder Erkrankung des Mieters. In jedem Fall hat der Mieter dem Vermieter gegenüber eine Benachrichtigungspflicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt, an dem sich die Verspätung andeutet. Keine triftigen Gründe sind z.B. Streik von Fährpersonal etc. Naturereignisse wie Überschwemmung etc. oder öffentlicher Aufruhr und Verkehrsstaus. In diesem Fällen ist es Pflicht des Mieters, durch rechtzeitiges Antreten der Heimreise für eine ordnungsgemäße Rückgabe des Fahrzeugs zu sorgen.

6.6 Der Zustand des Fahrzeuges ergibt sich aus dem bei der Übergabe des Fahrzeuges zu erstellenden Übergabeprotokoll. Das Übergabeprotokoll (Check-Out Protokoll) wird Bestandteil des Mietvertrages. Das Fahrzeug hat Beschädigungen, die im Check-Out Protokoll verzeichnet sind. Sämtliche vorgenannten Beschädigungen beeinträchtigen die Gebrauchstauglichkeit nicht.

6.7 Treibstoff- und Betriebskosten (wie z.B. Öl, AdBlue etc.) während der Mietdauer trägt der Mieter. Das Reisemobil wird vollgetankt übergeben und muss vollgetankt zurück gegeben werden. Andernfalls berechnet der Vermieter die tatsächlich anfallenden Treibstoffkosten zzgl. einer einmaligen Pauschale von 15 Euro.

6.8 Grauwasser und Toiletten Kassette sind vor Rückgabe zu entleeren. Sollte dies nicht passieren, fällt eine Reinigungspauschale i.H.v. 100,00 € an.

6.9 Der Mieter erhält bei Übergabe ein innen gereinigtes Fahrzeug. Das Fahrzeug muss bei der Rückgabe komplett innen gereinigt  abzugeben. Ansonsten berechnet der Vermieter eine Pauschale in Höhe von 89,00 €. Verschmutzte Polster und Matratzen, die einer Reinigung bedürfen, sind davon ausgenommen und werden separat nach Aufwand berechnet.

 7. Verbotene Nutzungen, Sorgfalts- und Obhutspflichten

7.1 Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zur Teilnahme an Festivals Veranstaltungen und Fahrzeugtests zu verwenden. Darüber hinaus dürfen keine leicht entzündlichen, giftigen oder sonstigen gefährlichen Stoffe befördert werden. Zoll- und sonstige Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind, sind ebenfalls ausgeschlossen. Zudem darf der Mieter das gemietete Fahrzeug nicht zur Weitervermietung oder gewerblichen Personenbeförderung oder sonstigen Nutzung verwenden die über den vertraglichen Gebrauch hinaus geht, insbesondere das Befahren von hierzu nicht vorgesehenen Gelände.

7.2 Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln und jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten. Der Betriebszustand, insbesondere Öl- und Wasserstand sowie Reifendruck ist zu überwachen. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich der Mietgegenstand in verkehrssicherem Zustand befindet.

7.3 Das Rauchen in den Fahrzeugen ist strikt untersagt, da die Fahrzeuge u.a. auch an Allergiker und Familien mit Kindern vermietet werden. Der Vermieter ist berechtigt, in jedem Fall schuldhafter Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot durch den Mieter oder vom Mieter beförderter Dritter eine Schadenersatzpauschale in Höhe von 250,00 € geltend zu machen. Dem Mieter wird gestattet, nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. 

7.4 Haustiere: Sofern nicht anders vereinbart, ist die Mitnahme von Tieren jeglicher Art nicht gestattet. Wenn nachweislich Tiere mitgenommen wurden, wird hierfür je nach Aufwand eine Reinigungsgebühr von bis zu 500 Euro berechnet. Reinigungskosten, die durch die Nichtbeachtung bzw. Zuwiderhandlung entstehen sowie ein dem Vermieter entgangener Gewinn durch die zeitweise Nichtvermietbarkeit gehen zu Lasten des Mieters.

 8. Verhalten bei Unfällen

8.1 Bei einem Unfall ist dafür Sorge zu tragen, dass die Unfallstelle schnellstmöglich abgesichert wird. Der Mieter hat nach einem Unfall sowie einem Brand-, Entwendungs- oder Wildschaden sofort die Polizei und den Vermieter (Telefon-Nummer auf dem Mietvertrag) zu verständigen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Wenn keine polizeiliche Unfallaufnahme erfolgt, beträgt die Selbstbeteiligung des Mieters 1.000 Euro je Schadensfall.

8.2 Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen.

8.3 Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Mieter trägt die Verantwortung, dem Vermieter diesen Unfallbericht schnellstmöglich zukommen zu lassen.

 9. Auslandsfahrten

9.1 Fahrten innerhalb von Europa sind erlaubt, ebenso Fahrten nach Norwegen, in die Schweiz und nach Liechtenstein. Der Mieter hat sich eigenverantwortlich an die Verkehrsvorschriften, Regelungen und Gesetze in den jeweiligen Ländern zu halten und sich im Vorfeld selbständig darüber zu informieren.

9.2 Fahrten in Kriegs - und Krisengebiete sind grundsätzlich verboten.

 10. Mängel des Reisemobils

10.1 Schadenersatzansprüche des Mieters für Mängel, die vom Vermieter nicht zu vertreten sind, sind ausgeschlossen.

10.2 Der Vermieter haftet insbesondere nicht für die vom Mieter zu verantwortende Mängel, die durch unsachgemäße Benutzung des Wohnmobils und dessen technischer Einrichtungen herbeigeführt wurden.

10.3 Nach Mietbeginn festgestellte Mängel am Reisemobil oder seiner Ausstattung hat der Mieter noch während der Mietzeit schriftlich gegenüber dem Vermieter anzuzeigen. Schadenersatzansprüche aufgrund später angezeigter Mängel sind ausgeschlossen.

 11. Reparaturen, Ersatzfahrzeug

11.1 Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs während der Mietdauer zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von 50 Euro ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters (Kostenvoranschlag) in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der Originalbelege sowie der ausgetauschten Teile, soweit nicht der Mieter gem. Ziffer 12 für den Schaden haftet. Ausgenommen von dieser Regelung sind Reifenschäden. 

11.2 Führt ein vom Vermieter zu vertretender Mangel zur Erforderlichkeit einer derartigen Reparatur und lässt der Mieter diesen nicht eigenständig beheben, hat der Mieter dem Vermieter den Mangel unverzüglich anzuzeigen und eine angemessene Frist zur Reparatur zu gewähren. Landesspezifische Gegebenheiten (z.B. Infrastruktur oder Feiertag bzw. Wochenende), die die Reparatur verzögern, gehen dabei nicht zu Lasten des Vermieters.

11.3 Kann das Fahrzeug in der gebuchten Fahrzeugkategorie im Zeitpunkt der Übergabe nicht bereitgestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares oder größeres Fahrzeug bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Mieter keine zusätzlichen Mietkosten.
Gleiches gilt, wenn das Fahrzeug ohne Verschulden des Mieters zerstört wird oder absehbar ist, dass die Nutzung infolge einer Beschädigung, die der Mieter nicht zu vertreten hat, unangemessen lange unmöglich sein wird. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1BGB ist für diese Fälle ausgeschlossen, es sein denn die Stellung eines Ersatzfahrzeuges schlägt fehl, verzögert sich oder wird durch den Vermieter verweigert. Hierdurch entstehende höhere Nebenkosten, wie Fähr- oder Mautgebühren sowie Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters. Soweit berechtigte Interessen des Mieters entgegenstehen, kann er die Annahme eines größeren Fahrzeuges als vertragsgemäße Leistung ablehnen.

11.5 Akzeptiert der Mieter ein verfügbares Ersatzfahrzeug in einer kleineren Fahrzeugkategorie, erstattet der Vermieter die sich ergebende Preisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugkategorien.

11.6 Wird das Fahrzeug durch das Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass die Nutzung durch einen Umstand eingeschränkt oder unmöglich wird, den der Mieter zu vertreten hat, kann der Vermieter die Stellung eines Ersatzfahrzeuges verweigern. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1 BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen.

 12. Haftung des Mieters, Kaskoversicherung

12.1 Der Vermieter wird den Mieter nach den Grundsätzen einer Kaskoversicherung bei Teilkaskoschäden mit einer vom Mieter zu tragenden Selbstbeteiligung von 1.000 Euro sowie bei Vollkaskoschäden mit einer vom Mieter zu tragenden Selbstbeteiligung von 1.000 Euro pro Schadensfall von der Haftung freistellen. 

12.2 Die Haftungsfreistellung aus Ziffer 12.1 entfällt, wenn der Mieter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

12.3 Darüber hinaus haftet der Mieter bei schuldhafter Verursachung in folgenden Fällen:

a. wenn Schäden aufgrund drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit verursacht wurden
b. wenn der Mieter oder der Fahrer, dem der Mieter das Fahrzeug überlassen hat, Unfallflucht begeht
c. wenn der Mieter entgegen der Verpflichtung aus Ziffer 8 bei einem Unfall die Hinzuziehung der Polizei unterlässt, es sei denn, die Pflichtverletzung hatte weder Einfluss auf die Feststellung des Schadensgrundes noch der Schadenshöhe. 
d. wenn der Mieter sonstige Pflichten aus Ziffer 8 verletzt, es sei denn, die Pflichtverletzung hatte weder Einfluss auf die Feststellung des Schadensgrundes noch der Schadenshöhe gehabt
e. wenn Schäden auf einer nach Ziffer 7.1 verbotenen Nutzung beruhen
f. wenn Schäden auf der Verletzung einer Pflicht nach Ziffer 7.2 beruhen
g. wenn Schäden durch einen unberechtigten Fahrer verursacht werden, dem der Mieter das Fahrzeug überlassen hat
h. wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen (Höhe, StVO Zeichen 265, Breite StVO Zeichen 264) beruhen
i. wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung der Zuladungsbestimmungen beruhen

12.4 Zur zügigen Abwicklung kann der Vermieter entstandene Schäden über Kostenvoranschläge abrechnen. Sofern der Mieter die Abwicklung des Schadens über eine Rechnung verlangt, sind Mietausfallkosten für die Standzeit des Fahrzeugs vom Mieter zu tragen. Für Verbringungskosten berechnet der Vermieter eine Aufwandspauschale von 80 Euro zzgl. MwSt. - Reparaturkosten, durch den Vermieter werden mit 75 Euro pro Stunde zzgl. MwSt. in Rechnung gestellt.

12.5 Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es sei denn, diese beruhen auf einem Verschulden des Vermieters. Der Vermieter erhebt für den Verwaltungsaufwand je Vorgang eine Bearbeitungspauschale von 20 Euro zzgl. Mehrwertsteuer. Der Mieter trägt etwaige anfallende Mautgebühren nach dem Autobahnmautgesetz. Der Mieter erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der Vermieter Mietpreise, Schäden, Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen über die Kreditkarte des Mieters abrechnen und diese belasten darf. Diese Ermächtigung gilt auf für Nachbelastungen (finale Autorisierung) der Kreditkarte.

12.6 Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

12.7 Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, insbesondere mit Lackierungen, Aufklebern oder Klebefolien zu versehen.

 13. Speicherung und Weitergabe von Personendaten

13.1 Der Vermieter darf die persönlichen Daten des Mieters nur an Dritte weitergeben, die ein berechtigtes Interesse haben, wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind oder das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird oder Mietforderungen im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen. Darüber hinaus kann eine Weiterleitung der Daten an alle für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zuständigen Behörden oder deren Bevollmächtigten für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte hierfür bestehen. Dies erfolgt beispielsweise für den Fall falscher Angaben zur Vermietung, Vorlage falscher bzw. verlustgemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Fahrzeugs, Nichtmitteilung eines technischen Defekts, Verkehrsverstößen u.ä.

13.2 Unsere Datenschutzerklärung  können Sie online auf unserer Homepage nachlesen.

 14. Gerichtsstand

14.1 Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag ist Bremen.

 15. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Der Vermieter wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

16. Schlussbestimmungen

16.1 Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsverbindungen unwirksam sein oder werden, so hat diese Unwirksamkeit auf die anderen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksam gewordenen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann. Zwingende Vorschriften bleiben unberührt und gelten als solche vereinbart.

 

 

 

 

 

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